Bögen und ihre Stellung im Waffenrecht sind ein interessantes Thema, da sie im Waffengesetz nicht explizit genannt und auch in der einschlägigen waffenrechtlichen Literatur nicht ausführlich behandelt werden.
Sucht man nach einer Antwort auf die Frage, ob Bögen dem Waffengesetz unterliegen, begegnet man im Wesentlichen zwei Erklärungsansätzen. Zum einen wird häufig pauschal behauptet, Bögen seien Sportgeräte und deshalb keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes. Zum anderen wird auf eine Ausnahmebestimmung in Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, der sogenannten Waffenliste, verwiesen. Stellvertretend hierfür sei ein Auszug aus dem Wikipedia-Artikel zur rechtlichen Stellung des Bogens wiedergegeben (Stand: August 2026):
“Grundsätzlich ist der Bogen nach § 1 WaffG eine Waffe.
(...)
Auch an keiner anderen Stelle der Anlage 1 wird der Bogen erwähnt oder eine entsprechende Definition für ihn verwendet. Eindeutig wird die Situation dann mit der Anlage 2 zum WaffG (zu Paragraph § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG). Die Waffenliste der Anlage 2 schließt in Abschnitt 3, Unterabschnitt 2, Nummer 2 Schusswaffen teilweise vom Gesetz aus „… bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden.“ (also auch Bögen). Dabei bezieht sich die teilweise Ausnahme auf Anscheinswaffen nach § 42a WaffG. Damit ist der Bogen keine Waffe, für den die Bestimmungen nach dem WaffG gelten.”
Beide Erklärungsansätze sind unvollständig.
Ein olympischer Recurvebogen ist seinem Wesen nach keine Waffe.
§ 1 Abs. 2 WaffG unterscheidet zunächst zwischen zwei grundlegenden Kategorien von Waffen. Erfasst werden einerseits Schusswaffen sowie ihnen gleichgestellte Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG) und andererseits tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG. Bei Letzteren ist wiederum zwischen sogenannten Waffen im technischen Sinne beziehungsweise „geborenen Waffen“ nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG und Waffen im nichttechnischen Sinne beziehungsweise „gekorenen Waffen“ nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG zu unterscheiden. Während bei Waffen im technischen Sinne ihre objektive Zweckbestimmung maßgeblich ist, werden Gegenstände der zweiten Gruppe nur dann vom Waffenbegriff erfasst, wenn sie im Gesetz genannt sind.
Anders als die Armbrust ist der Bogen den Schusswaffen nicht gleichgestellt. Ebenso wenig erfüllt er den Begriff der Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 WaffG, denn dieser setzt voraus, dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden (vgl. Steindorf, 11. Aufl., Anlage 1 Rn. 4).
Bögen sind demnach keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Damit kommt nur noch eine Einordnung als tragbarer Gegenstand im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG in Betracht.
Waffen im technischen Sinne sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Das Gesetz nennt hierfür insbesondere Hieb- und Stoßwaffen, ohne den Begriff jedoch hierauf zu beschränken.
Entscheidend ist die objektive Wesensbestimmung des jeweiligen Gegenstands. Vergleichbar ist dies mit der Abgrenzung zwischen Gebrauchsmessern, etwa einer Machete oder einem Hirschfänger, und solchen Messern, die ihrem Wesen nach Waffen darstellen, etwa Dolche oder Kampfmesser. Grundsätzlich ergibt sich die Wesensbestimmung aus dem vom Hersteller beigemessenen Zweck.
Bögen, die zum Sport, zum Freizeitvergnügen, zur Jagd oder zu sonstigen Zwecken bestimmt sind (die also nicht die oben genannte Wesensbestimmung als Waffe erfüllen) sind demnach keine Waffen im Sinne des Gesetzes.
Anders kann die Beurteilung dagegen bei Bögen ausfallen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (vgl. Gade, 3. Aufl., § 1 Rn. 9). Hierunter könnten etwa historische Kriegsbögen fallen. Entsprechendes gilt jedenfalls dem Ansatz nach für moderne Bögen, die in ihrer Zweckbestimmung ausdrücklich für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen sind.
Bögen können demnach abhängig von ihrer Wesensbestimmung durchaus Waffen im Sinne des Waffengesetzes sein.
Damit stellt sich die Frage nach der eingangs erwähnten Regelung in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2 WaffG. Auf diese Bestimmung wird auch in der Literatur im Zusammenhang mit Bögen verwiesen. Das Sachverzeichnis bei Steindorf (11. Auflage) verweist unter dem Stichwort „Bogen zum Schießen“ auf diese Vorschrift, jedoch ohne nähere Begründung.
Nach ihrem Wortlaut erfasst die Regelung jedoch ausschließlich „Schusswaffen, bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden“.
Diese Waffen sind – mit Ausnahme des § 42a WaffG – vom Waffengesetz ausgenommen.
Bereits der Eingangstatbestand setzt damit voraus, dass es sich bei dem betreffenden Gegenstand um eine Schusswaffe handelt. Wie zuvor dargestellt, erfüllt ein Bogen die Definition einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 WaffG gerade nicht, weil der Pfeil nicht durch einen Lauf getrieben wird.
Die Ausnahmebestimmung kann daher ihrem Wortlaut nach gar nicht auf Bögen angewendet werden. Sie erfasst vielmehr nur solche Gegenstände, die zunächst als Schusswaffen einzuordnen sind und bei denen die Geschossenergie durch Muskelkraft eingebracht wird, ohne dass diese Energie mittels einer Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Blasrohre).
Soweit ersichtlich, hat das Bundeskriminalamt als nach § 2 Abs. 5 WaffG zuständige Behörde bislang weder durch Feststellungsbescheid noch durch anderweitige Beurteilungen die Waffeneigenschaft eines Bogens festgestellt.
In der Praxis scheint es üblich, bei Bögen grundsätzlich von Sport- und Freizeitgeräten auszugehen. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, dass die objektive Wesensbestimmung eines Bogens für seine waffenrechtliche Einordnung bedeutungslos wäre. Dies kann insbesondere dort relevant werden, wo Bögen ausdrücklich als Angriffs-, Abwehr-, „Trutz-“ oder Selbstverteidigungswaffen konzipiert und beworben werden. In solchen Fällen erscheint die Annahme der Waffeneigenschaft zumindest sehr plausibel. Die entsprechenden waffenrechtlichen Vorschriften hinsichtlich Überlassung an Minderjährige, Aufbewahrung sowie Führverbote auf öffentlichen Veranstaltungen etc. fänden dann auch bei einem solchen Bogen Anwendung.
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