"Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist." - so heißt es in § 7 WaffG. Die Frage danach, ob Beamte, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit im Umgang mit Schusswaffen ausgebildet werden, ebenfalls eine Waffensachkundeprüfung ablegen müssen, wenn sie beispielsweise eine Waffenbesitzkarte zum sportlichen Schießen erlangen möchten, liegt nahe.
In der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) wird in § 3 Abs. 1 spezifiziert:
"Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller (...) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes nachgewiesen hat, sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln."
Der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz entnimmt man:
"7.2 (...) Anderweitige Ausbildungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c AWaffV sind alle behördlich oder staatlich anerkannten Ausbildungen, die mit einer Prüfung abschließen und die ihrer Art nach geeignet sind, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln (z.B. im Polizeidienst, in der Regel nicht die Ableistung des Wehrdienstes)."
Das klingt zunächst einmal vielversprechend - wären da nicht die Einschränkungen "geeignet" und "für den Umgang mit der beantragten Waffe und Munition". Der Gesetzgeber sieht vor, dass die zuständige Waffenbehörde Art und Umfang der vermittelten Sachkunde prüft:
"Die Bescheinigung der Anstellungsbehörde bei dienstlich im Umgang mit Schusswaffen ausgebildeten öffentlichen Bediensteten (...) ermöglicht der Behörde die Feststellung des Umfangs der vermittelten Sachkunde." (BR Drs. 415/03, S. 37)
Auch in der Fachliteratur scheint sich an dieser Stelle einig, dass eine Anerkennung der Sachkunde durch die dienstliche Tätigkeit immer eine Einzelfallentscheidung sein muss:
"Die auf Grund einer (...) behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2c AWaffV) erworbenen und durch Vorlage entspr. Beweismittel belegten Kenntnisse werden vom Gesetzgeber nur unter der Einschränkung als erfolgreiche Sachkunde anerkannt, dass die erworbenen Kenntnisse ihrer Art nach geeignet waren, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderlichen Sachkunde zu vermitteln. Ob dies der Fall ist, kann letzlich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des konkreten Tätigkeitsbildes einerseits und der beantragten Waffen andererseits beurteilt werden." (Gade, S. 86)
"Die WaffVwV schließt in der Regel den Wehrdienst als geeignet aus und nennt als Beispiel die Ausbildung für den Polizeidienst. Hierbei sollte aber beachtet werden, dass nicht unerhebliche Teile der Sachkundeinhalte (zB Munitionskunde, Umgang mit zivilen Langwaffen, Beschussrecht) nicht auf den aktuellen Lehrplänen zumindest einiger polizeilicher Bildungseinrichtungen stehen. Auch die Regularien zum zivilen Umgang mit Waffen (Erwerben, Überlassen, Verbringen etc) sind für den privaten Waffenbesitzer eher zu knapp gehalten. Daher sollte die Bescheinigung der Anstellungsbehörde bei dienstlich im Umgang mit Schusswaffen ausgebildeten öffentlichen Bediensteten (...) es der Behörde ermöglichen, eine Feststellung des Umfangs der vermittelten Sachkunde zu treffen." (Steindorf, S. 670)
Die Frage darauf, ob die oben genannten Gruppen trotz ihrer dienstlichen Tätigkeit im Umgang mit Schusswaffen einen Waffensachkundekurs z.B. für Sportschützen besuchen müssen, lässt sich daher nur mit einem unbefriedigenden "es kaum darauf an" beantworten.